Urteil
/ 29. April 2025

Arbeitgeber darf Betriebsratsbüro nicht eigenmächtig „umziehen“

Laut einem Beschluss des hessischen LAG darf ein Arbeitgeber nicht eigenmächtig das dem Betriebsrat überlassene Büro ausräumen und einen Umzug durchführen. Für einen solchen Umzug benötigt der Arbeitgeber das Einverständnis des Betriebsrats. Anderenfalls liegt verbotene Eigenmacht vor, gegen die der Betriebsrat gerichtlich vorgehen kann.

Worum geht es?

Ein Klinikbetreiber stellte seinem Betriebsrat einen Raum im Erdgeschoss des Krankenhausgebäudes als Büro zur Verfügung. Im Mai 2017 teilte er dem Gremium mit, dass das Betriebsratsbüro aufgrund von Umbauarbeiten in das vom Krankenhausgebäude getrennte Verwaltungsgebäude umziehen solle. Der Betriebsrat war damit nicht einverstanden und lehnte einen Umzug ab. Nachdem die Betriebsparteien trotz intensiver Gespräche keine Einigung erzielen konnten, teilte die Geschäftsleitung dem Betriebsrat am 10.12.2018 mit, dass sein Büro am 18.12. und 19.12.2018 geräumt werde und die dort befindlichen Sachen in die neuen Zimmer im Verwaltungsgebäude verbracht würden – mit oder ohne Beteiligung des Betriebsrats. Daraufhin strengte das Gremium ein arbeitsgerichtliches Eilverfahren an und beantragte, den Arbeitgeber zu verpflichten, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrats das Betriebsratsbüro zu betreten, Unterlagen und Materialien selbst zu entfernen und die dem Gremium zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu entziehen.

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