Tarifliche Nachtarbeitszuschläge dürfen unterschiedlich hoch sein
Die Karlsruher Verfassungshüter haben entschieden, dass tarifliche Nachtarbeitszuschläge für regelmäßig in Nachtschichten arbeitende Beschäftigte niedriger ausfallen dürfen als die Zuschläge für sonstige Nachtarbeitnehmer – auch wenn dies eine Ungleichbehandlung zur Folge hat.
Worum geht es?
In den Manteltarifverträgen für die Beschäftigten der Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein sowie der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie in Nordrhein-Westfalen war ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent für regelmäßig in Nachtschicht arbeitende Beschäftigte vorgesehen. Nicht im Schichtdienst beschäftigte Nachtarbeiter erhielten dagegen einen Nachtarbeitszuschlag von 50 Prozent. Zwei im Schichtdienst tätige Arbeitnehmer forderten ebenfalls einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent und zogen vor Gericht. Die Ungleichbehandlung durch die tarifliche Regelung zu ihren Lasten sei nicht nachvollziehbar.
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