Urteil
/ 03. April 2025

Kein Schadenersatz wegen unerlaubter Nennung in Werbeflyer

Wer von seinem Arbeitgeber die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen eines Datenschutzverstoßes fordert, muss einen konkreten immateriellen Schaden nachweisen. Laut dem LAG Rheinland Pfalz reicht es hierfür nicht aus, wenn eine bloße Verärgerung oder Unannehmlichkeit vorliege.

Worum geht es?

Eine Arbeitnehmerin war mehrere Jahre in einer Senioreneinrichtung als Pflegedienst- und Bereichsleiterin tätig. In dieser Funktion wirkte sie an der Erstellung eines Werbeflyers für die Einrichtung mit. In dem Flyer wurde sie mit vollem Namen und dienstlicher Telefonnummer als Ansprechpartnerin genannt. Nachdem ihr Arbeitsverhältnis am 31.10.2021 endete, übernahm sie die Leitung einer anderen Seniorenresidenz. Ihr Ex-Arbeitgeber ließ den ursprünglichen Werbeflyer nachdrucken und einem kostenlosen Anzeigenblatt beilegen. Darin war die Arbeitnehmerin versehentlich weiterhin als Ansprechpartnerin genannt. Nachdem der Flyer verteilt worden war, entschuldigte sich der Personalleiter des Ex-Arbeitgebers per E-Mail bei der Arbeitnehmerin für das Malheur. Diese zog daraufhin vor Gericht und klagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 15.000 Euro wegen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Sie warf ihrem früheren Arbeitgeber vor, mit der Nennung ihres Namens gegen die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) verstoßen zu haben. Sie habe sich in ihrem Freundes- und Bekanntenkreis erklären müssen, dass sie nicht mehr in der Einrichtung arbeite. Zudem befürchtete sie, dass ihr neuer Arbeitgeber ihr wegen der Namensangabe in dem Flyer eine verbotene Beschäftigung bei ihrem Ex-Arbeitgeber unterstellen und ihr deshalb fristlos kündigen würde.

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