Alkoholrausch ist keine Entschuldigung für sexuelle Belästigung
Worum geht es?
Im Rahmen eines privat organisierten Wochenendausfluges besuchte eine Gruppe von zehn Beschäftigten eines Polizeikommissariats ein Fest in der Nähe ihres Hotels. Auf dem Rückweg zum Hotel fasste einer der männlichen Polizisten einer Kollegin immer wieder an den Po und die Oberschenkel und versuchte, mit der Hand unter ihren Slip zu gelangen. Die Frau wollte dies nicht und hielt die Hand des Mannes fest. Im Hotel klopfte er nachts an die Tür einer anderen Kollegin. Nachdem diese geöffnet hatte, zog er seine Schuhe und Jacke aus und wurde zudringlich. Vor Gericht sagt die Polizistin aus, er habe versucht, sie gegen ihren erklärten Willen zu küssen, und sie an Gesäß und Brüste gefasst. Der Vorfall wurde dem Vorgesetzten gemeldet und die Polizei wurde gerufen. Eine am nächsten Morgen durchgeführte Alkoholkontrolle ergab, dass der Täter zur Tatzeit einen Blutalkoholwert von rund 1,7 Promille gehabt haben musste. In der Folge wurde dem Polizisten fristgerecht gekündigt wegen sexueller Belästigung von zwei Kolleginnen. Dagegen klagte er. Er meinte, er sei stark alkoholisiert gewesen und habe einen Kontrollverlust erlitten. Zudem habe sich der Sachverhalt nicht während der Arbeitszeit, sondern in der Freizeit zugetragen.
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