Keine Lohnfortzahlung bei Krankheit vor Arbeitsantritt
Wer aufgrund einer Erkrankung nicht arbeiten kann, erhält für die Dauer von sechs Wochen vollen Lohnausgleich. Dieser Anspruch entsteht erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Daher hat ein neu eingestellter Arbeitnehmer weder Anspruch auf Krankengeld noch auf Lohnfortzahlung, wenn er sich vor Arbeitsantritt krank meldet.
Worum geht es?
Ein Mann hatte einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Unternehmen unterschrieben, die Arbeit aber nie angetreten, weil er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse des Mannes lehnte die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe. Der Mann verklagte das Unternehmen auf Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrages, weil bereits durch Abschluss des Vertrages ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen sei.
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