Arbeitnehmer muss Kündigungsgrund „Whistleblowing“ beweisen
Sogenannte Whistlebower sind seit 2023 durch das Hinweisgeberschutzgesetz vor Repressalien des Arbeitgebers geschützt, wenn sie auf im Betrieb herrschende Missstände aufmerksam machen. Beruft sich ein Arbeitnehmer darauf, aufgrund eines Hinweises auf einen betrieblichen Missstand gekündigt worden zu sein, muss er dies beweisen.
Worum geht es?
Ein Jurist wurde in einem Unternehmen als Leiter der Abteilung „Corporate Office“ eingestellt. Es war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Der Arbeitnehmer arbeitete eng mit dem Geschäftsführer des Unternehmens zusammen. In einem Feedback-Gespräch bescheinigte ihm die Unternehmensleitung gute Leistungen. Dennoch erhielt er noch während der Probezeit die Kündigung. Kurz darauf erhob er Kündigungsschutzklage. Er argumentierte, dass ihm nur deshalb gekündigt worden sei, weil er den Geschäftsführer auf mehrere Compliance-Verstöße aufmerksam gemacht habe. Als Hinweisgeber unterliege er jedoch dem Schutz durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), sodass die Kündigung unwirksam sei.
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