Urteil
/ 28. März 2025

Arbeitnehmer muss Kündigungsgrund „Whistleblowing“ beweisen

Sogenannte Whistlebower sind seit 2023 durch das Hinweisgeberschutzgesetz vor Repressalien des Arbeitgebers geschützt, wenn sie auf im Betrieb herrschende Missstände aufmerksam machen. Beruft sich ein Arbeitnehmer darauf, aufgrund eines Hinweises auf einen betrieblichen Missstand gekündigt worden zu sein, muss er dies beweisen.

Worum geht es?

Ein Jurist wurde in einem Unternehmen als Leiter der Abteilung „Corporate Office“ eingestellt. Es war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Der Arbeitnehmer arbeitete eng mit dem Geschäftsführer des Unternehmens zusammen. In einem Feedback-Gespräch bescheinigte ihm die Unternehmensleitung gute Leistungen. Dennoch erhielt er noch während der Probezeit die Kündigung. Kurz darauf erhob er Kündigungsschutzklage. Er argumentierte, dass ihm nur deshalb gekündigt worden sei, weil er den Geschäftsführer auf mehrere Compliance-Verstöße aufmerksam gemacht habe. Als Hinweisgeber unterliege er jedoch dem Schutz durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), sodass die Kündigung unwirksam sei.

+

Weiterlesen mit UTB+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit UTB+
Die Online-Seminare: Fakten und Empfehlungen direkt vom Experten
Zehn Online-Seminare pro Jahr informieren Sie zu aktuellen Themen, die Betriebsräten in ganz Deutschland gerade auf den Nägeln brennen – ohne zusätzliche Kosten und für das gesamte Gremium.
Alle 14 Tage: Der aktuellste Rechtsprechungsreport für Betriebsräte
Die aktuellsten Urteile für Betriebsräte. Klar und leicht verständlich erklärt, was der Fall für Sie und Ihre Kollegen bedeutet.
Die Mediathek: Arbeitshilfen für das ganze Gremium
Schöpfen Sie nach Herzenslust aus unserer Mediathek: Sie finden darin alle Zeitschriften-Ausgaben, Aufzeichnungen von über 30 Online-Seminaren sowie zusätzliche Arbeitshilfen wie Muster-Betriebsvereinbarungen.