Urteil
/ 13. März 2025

Kompetenzgerangel endet zugunsten des Konzernbetriebsrats

In global agierenden Konzernen ist nicht immer auf den ersten Blick klar, ob der Konzernbetriebsrat, ein Gesamtbetriebsrat oder ein örtlicher Betriebsrat für die Behandlung einer Angelegenheit zuständig ist. Bei unternehmensübergreifenden Compliance-Maßnahmen ist laut dem LAG Köln der Konzernbetriebsrat zuständig.

Worum geht es?

Innerhalb eines weltweit agierenden Konzerns wird eine „Conflict of interest global policy“ verfolgt. Zur Umsetzung der konzernweiten Richtlinien wurde allen Unternehmen des Teilkonzerns in Deutschland von der Leitung des Teilkonzerns vorgeschrieben, unter welchen Voraussetzungen Beschäftigte und Bewerber zur Ermittlung etwaiger Interessenkonflikte unter Beachtung welcher Verfahrensschritte wie zu befragen sind. Bestandteil der Anweisung waren ein in englischer Sprache verfasster Fragebogen sowie Vorgaben zu dessen Verwendung. In der Folge führte die Geschäftsleitung eines Unternehmens nach Übersetzung des Fragebogens ein „Vereinfachtes Formular zur Erklärung von Interessenkonflikten“ in das Unternehmen ein, ohne den Gesamtbetriebsrat zu beteiligen. Das Gremium meinte, dass es hierbei ein Mitbestimmungsrecht aus § 94 Abs. 1 BetrVG habe und zog vor Gericht. Der Personalfragebogen enthalte Fragen, die Aufschluss über die Person des jeweiligen Arbeitnehmers gäben. Es müsse zwingend eine einheitliche inhaltliche Regelung getroffen werden, ab wann von einem Interessenkonflikt ausgegangen werden könne und welche Arbeitnehmergruppen überhaupt in die Gefahr von Interessenkonflikten gelangen könnten. Die Geschäftsleitung des Unternehmens entgegnete, dass die Feststellung von Interessenkonflikten und der entsprechende Datenabgleich nur konzernweit einheitlich erfolgen könnten und das Mitbestimmungsrecht somit nicht auf Ebene des Gesamt- sondern auf der des Konzernbetriebsrats liege.

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