Keine interne Stellenausschreibung: Betriebsrat darf Veto einlegen
Worum geht es?
Die Arbeitgeberin betreibt ein konzernrechtlich mit einem Universitätsklinikum verbundenes Lungenzentrum. Ein langjährig für das Universitätsklinikum tätiger OP-Manager sollte der Arbeitgeberin für maximal acht Stunden pro Woche dauerhaft konzernintern überlassen werden. Obwohl eine schriftliche Forderung des Betriebsrats vorlag, die Stelle des OP-Managers intern auszuschreiben, war die Arbeitgeberin der Forderung nicht nachgekommen. In der Folge verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung zum Einsatz des OP-Managers mit der Begründung, dass keine interne Ausschreibung erfolgt sei. Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht, die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Sie begründete ihren Antrag mit der Behauptung, dass die Ausschreibung hier entbehrlich gewesen sei, weil kein Arbeitnehmer des Betriebes für die ausgeschriebene Stelle in Betracht gekommen sei. Nur ein externer Bewerber gewährleiste die erforderliche Qualifikation in Gestalt von Objektivität, Neutralität, Distanz und vor allem Unabhängigkeit zu und von den betroffenen Arbeitnehmern. Die Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrats sei deshalb rechtsmissbräuchlich.
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