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/ 13. März 2025

Kein Vetorecht nach Einsatz digitaler Fragebögen

Bedient sich der Arbeitgeber im Rahmen eines Auswahlverfahrens der Hilfe digitaler Interviewbögen, denen der Betriebsrat im Vorfeld nicht zugestimmt hatte, so berechtigt dies das Gremium laut BAG nicht dazu, ein Veto gegen eine Versetzung einzulegen.

Worum geht es?

Die Arbeitgeberin betreibt eine Gießerei mit rund 1.000 Beschäftigten. Im Unternehmen besteht ein Betriebsrat. Im Frühjahr 2022 hatte die Arbeitgeberin die Stelle eines Koordinators Elektrotechnik intern ausgeschrieben. Hierauf bewarben sich vier Arbeitnehmer, mit denen zwei Personalreferentinnen Bewerbungsgespräche führten. Eine von ihnen machte sich während der Gespräche handschriftliche Notizen in – jeweils inhaltsgleichen – Interviewbögen. Nachdem die Gespräche beendet waren, füllten beide gemeinsam für jeden Bewerber einen Interviewbogen digital aus. Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat unter Vorlage der digital ausgefüllten Interviewbögen um Zustimmung zur Versetzung eines Bewerbers auf die zu besetzende Stelle. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung. Er meinte, die Arbeitgeberin habe ihm nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Es fehlten die handschriftlichen Notizen. Jedenfalls habe er ein Vetorecht aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, weil der von der Arbeitgeberin im Auswahlverfahren verwendete Interviewbogen seiner Mitbestimmung bedurft hätte. Die Arbeitgeberin war anderer Ansicht und beantragte die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung.

Das sagt das Gericht

Das BAG gab dem Antrag statt.

Ein Zustimmungsverweigerungsgrund sei hier nicht gegeben. Verwende der Arbeitgeber im Rahmen eines Auswahlverfahrens Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätze oder Auswahlrichtlinien, deren Verwendung der Betriebsrat zuvor nicht zugestimmt habe, begründe dies keinen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bei einer beabsichtigten Versetzung. Die Arbeitgeberin sei auch nicht verpflichtet gewesen, dem Betriebsrat die handschriftlichen Notizen zu überlassen. Denn die Auswahl des zu versetzenden Arbeitnehmers aus dem Kreis der Bewerber sei ausschließlich auf der Grundlage der nach den Gesprächen digital ausgefüllten Interviewbögen erfolgt.

BAG, Beschluss vom 24.09.2024, Az.: 1 ABR 31/23

Das bedeutet für Sie

Der Arbeitgeber genügt seiner Unterrichtungspflicht vor einer Personalmaßnahme, wenn der Betriebsrat anhand der übermittelten Infos in der Lage ist, zu überprüfen, ob ein Vetogrund aus § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt.