Betriebsversammlungen müssen in „kundenarme Zeiten“ verlegt werden
Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit sind grundsätzlich auch dann zulässig, wenn die Beschäftigten hoheitliche Aufgaben zur Gefahrenabwehr wahrnehmen. Laut dem LAG Düsseldorf müssen dabei die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt werden, sodass eine Verlegung einer Versammlung in kundenarme Zeiten zumutbar sei.
Worum geht es?
Ein privates Unternehmen für Sicherheitsdienstleistungen mit rund 1.450 Beschäftigten führt an einem Flughafen in Nordrhein-Westfalen mit öffentlich rechtlich beliehenen Luftsicherheitsassistenten Passagier- und Gepäckkontrollen durch. Die Arbeitgeberin vertrat den Standpunkt, dass aufgrund der Eigenart des Betriebes die Durchführung von Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit nicht möglich sei. Der Betriebsrat war anderer Meinung und beantragte die gerichtliche Feststellung, dass jegliche Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit einschränkungslos gestattet sind – zumindest jedoch Teilbetriebsversammlungen.
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