Urteil
/ 13. März 2025

Arbeitszeugnis darf Ermittlungen wegen Kinderpornos erwähnen

Ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornographischer Bilder darf trotz der geltenden Unschuldsvermutung im Arbeitszeugnis eines Sozial­arbeiters erwähnt werden, der beruflich mit Kindern und Jugendlichen zu tun hat. Das hat das ArbG Siegburg entschieden.

Worum geht es?

Ein Sozialarbeiter war beim Jugendamt einer Stadtverwaltung beschäftigt und u. a. für Kinderschutzmaßnahmen verantwortlich. Gegen ihn wurde wegen des Besitzes kinderpornographischen Materials ermittelt. Im Polizeibericht wurde empfohlen, dem Beschäftigten jeglichen Zugriff auf Kinder und Jugendliche zu verweigern. Die Kommune kündigte dem Sozialarbeiter noch während der laufenden Ermittlungen und stellte ihm ein Arbeitszeugnis aus, in dem das Ermittlungsverfahren und der zugrunde liegende Verdacht ausdrücklich auftauchen. Der Sozialarbeiter klagte auf Entfernung dieses Hinweises aus dem Zeugnis, weil dieser ihm schade und es sich lediglich um einen Verdacht handele.

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