Kundin will männlichen Berater: Kollegin klagt auf AGG-Entschädigung
Pocht eine potenzielle Kundin darauf, nicht von einer Frau, sondern von einem männlichen Berater betreut werden, so ist der Arbeitgeber dazu aufgerufen, die Arbeitnehmerin aufgrund der ihm aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) obliegenden Schutzpflichten vor einer solchen Diskriminierung zu schützen.
Worum geht es?
Eine bei einem Bauunternehmen angestellte Architektin erhielt durch das interne Verteilungssystem eine Bauinteressentin zugewiesen. Die potenzielle Kundin wandte sich jedoch an den Vorgesetzten der Architektin, weil sie keine Frau als Beraterin wollte. Daraufhin änderte der Vorgesetzte die Zuordnung und übernahm die Betreuung der Bauinteressentin. Die Architektin beschwerte sich daraufhin intern, schrieb die Interessentin „wieder auf sich um“ und kontaktierte sie erneut. Diese meldete sich erneut beim Vorgesetzten und beharrte auf einem Beraterwechsel. Die Architektin sah sich von ihrer Arbeitgeberin aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt und forderte eine Entschädigung von 84.000 Euro.
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