Kontrollrecht ausgeübt: Betriebsrat lässt Ausbilder abberufen
Worum geht es?
In einem Unternehmen werden Auszubildende in den Berufsbildern Industriekauffrau, Mechatroniker, Fachkraft für Metalltechnik (in der Ausprägung Konstruktionstechnik) und Industriemechaniker ausgebildet. 2014 waren 16 Auszubildende im Betrieb tätig. Nachdem der reguläre Ausbilder krankheitsbedingt für einen längeren Zeitraum ausgefallen war, betraute der Arbeitgeber einen gelernten Elektroinstallateur mit der Aufgabe der Ausbildung der Azubis. In der Folge kam es wiederholt zu zwischenmenschlichen verbalen und auch körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Auszubildenden und dem Ausbilder. So sprach er z.B. einen Auszubildenden regelmäßig mit „Hey Türke“ oder „Türke mach mal“ an. Bei einer JAV-Versammlung übten die Azubis Kritik am Ausbildungsstand des Elektroinstallateurs, weil dieser keinen Meisterabschluss habe. Der Betriebsrat teilte die Ansicht der Auszubildenden und beantragte gemäß § 98 Abs. 5 BetrVG gerichtlich die Abberufung des Ausbilders durch den Arbeitgeber aufgrund dessen fehlender fachlicher Eignung.
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