Urteil
/ 26. Februar 2025

BAG: Kein digitales Zugangsrecht für Gewerkschaft zum Betrieb

Ein Unternehmen muss einer Gewerkschaft nicht die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner Beschäftigten zum Zweck der Mitgliederwerbung mitteilen. Ein solches Verlangen kann laut einem aktuellen Urteil des BAG nicht auf die grundgesetzlich geschützte Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden.

Worum geht es?

In einem konzernangehörigen Unternehmen mit rund 5.500 Beschäftigten findet ein erheblicher Teil der betriebsinternen Kommunikation digital, z.B. über E-Mail, Intranet sowie die von Microsoft 365 entwickelte Anwendung Viva Engage statt. Die meisten Beschäftigten verfügen über eine unter der Domain des Unternehmens generierte – namensbezogene – E-Mail-Adresse. Die im Unternehmen vertretene Gewerkschaft meinte, der Arbeitgeber müsse ihr für die Mitgliederwerbung einen Zugang zu den Kommunikationssystemen einräumen. Zu diesem Zweck sei er verpflichtet, ihr sämtliche betrieblichen E Mail-Adressen der Beschäftigten zu übermitteln. Ihr stehe das Recht zu, den Beschäftigten bis zu 104 E-Mails im Jahr mit einer Größe von bis zu 5 MB zu übersenden. Zudem müsse ihr ein Zugang als „internal user“ zum konzernweiten Netzwerk bei Viva Engage gewähren werden, damit sie dort eine bestimmte Anzahl werbender Beiträge einstellen könne. Darüber hinaus sei der Arbeitgeber verpflichtet, auf der Startseite des Intranets eine Verlinkung mit der Website der Gewerkschaft vorzunehmen.

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