Streikeinsatz von Leiharbeitern: Gewerkschaft hat Unterlassungsrecht
Worum geht es?
In einem Verlag mit rund 700 festangestellten Beschäftigten sind regelmäßig Leiharbeitnehmer in größerer Zahl tätig. Zur Durchsetzung eines Haus- und Gehaltstarifvertrages hatte die Gewerkschaft ver.di 2024 Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt. Sie wollte dem Arbeitgeber in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes untersagen lassen, im bestreikten Betrieb Leiharbeitnehmer zu beschäftigen. Sie verwies auf § 11 Abs. 5 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Danach dürfe der entleihende Arbeitgeber keine Leiharbeitnehmer beschäftigten, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen sei. Dieses Verbot gilt nur dann nicht, wenn gewährleistet ist, dass durch die Leiharbeitnehmer weder unmittelbar noch mittelbar Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden. Ver.di argumentierte, dass die Organisation des Arbeitgebers keine strikte Trennung zwischen den Aufgaben der Stammbelegschaft und denen der Leiharbeitnehmer zulasse. Der Arbeitgeber entgegnete, dass § 11 Abs. 5 AÜG keinen Unterlassungsanspruch zugunsten der Gewerkschaft begründe und auch kein allgemeines Verbot vorsehe, Leiharbeitnehmer in bestreikten Betrieben zu beschäftigen.
…