Urteil
/ 12. Februar 2025

Historische Schriften falsch gelagert: Abmahnung statt Rauswurf

Niemand kann immer gleichbleibend gut arbeiten. So kommt es vor, dass Arbeitnehmer auch mal Fehler machen oder schwächere Leistungen abliefern, die das Arbeitsergebnis mindern. Juristen sprechen hier von einer „Schlechtleistung“. Eine einmalige Schlechtleistung ist laut dem ArbG Düsseldorf kein Grund für eine fristlose Kündigung.

Worum geht es?

Ein beim Heinrich-Heine-Institut angestellter Archivar hatte eine Vielzahl von Originaldokumenten, u. a. von Heinrich Heine und Robert Schumann, in zwei nicht abgeschossenen Schränken in einem Aufzugsvorraum unsachgemäß gelagert. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin wegen unsachgemäßer Lagerung von insgesamt 1.867 Originaldokumenten, die einen erheblichen Schaden angerichtet habe. Der Angestellte erhob Kündigungsschutzklage. Er meinte, die Stahlschränke seien seit jeher als Zwischenarchiv genutzt worden. Zudem seien die behaupteten Beschädigungen der Dokumente nicht belegt und keinesfalls auf die Lagerung in den Stahlschränken zurückzuführen.

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