Urteil
/ 12. Februar 2025

Gesamtumstände können Zweifel an Attest aus dem Ausland begründen

Laut einem Urteil des BAG können Arbeitgeber auch außerhalb der EU ausgestellte Krankschreibungen anzweifeln. Hierfür gelten dieselben Kriterien wie bei einem deutschen Attest. Bestehen danach ernsthafte Zweifel am Beweiswert der AU, muss der Arbeitnehmer weitere Beweise vorlegen, um seine Arbeitsunfähigkeit zu belegen.

Worum geht es?

Ein seit 22 Jahren für ein Unternehmen tätiger Lagerarbeiter hatte seinen Arbeitgeber per E-Mail informiert, dass er in seinem Tunesien-Urlaub von einem ortansässigen Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei. Er könne deshalb erst verspätet zurückkehren. Einen Tag später buchte er die Rückreise nach Deutschland für den Tag, an dem auch die Krankschreibung endete. Zurück in Deutschland legte er eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines deutschen Arztes vor. Der Arbeitgeber verweigerte dem Lagerarbeiter die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und kürzte die Vergütung für September 2022 um 1.583 Euro netto. Er bezweifelte, dass dieser tatsächlich krank war. Der Lagerarbeiter verklagte den Arbeitgeber daraufhin auf Zahlung des vollständigen Lohnes. Nachdem das LAG München der Klage stattgegeben hatte, hob das BAG das Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Dort müsse der Lagerarbeiter nun seine Erkrankung konkreter beweisen.

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