Urteil
/ 12. Februar 2025

Freistellungen auch ohne vorherige Beratung mit Arbeitgeber rechtens

Nach der Betriebsratswahl werden die freizustellenden Betriebsratsmitglieder gemäß § 38 Abs. 2 BetrVG „nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt“. Findet keine Beratung statt, ist die Wahl nach der Rechtsprechung des BAG dennoch wirksam.

Worum geht es?

In einem Unternehmen mit über 7.000 Beschäftigten entschied das neu gewählte 35-köpfige Betriebsratsgremium in der konstituierenden Sitzung, zehn Betriebsratsmitglieder freizustellen. Unter den Gewählten befand sich ein der „Initiative Liste“ angehörendes Betriebsratsmitglied, das seine Freistellung widerrief. Da auf dieser Liste kein weiteres Mitglied zur Verfügung stand, wählte der Betriebsrat ersatzweise ein Betriebsratsmitglied der Liste „I B“. Vor dieser Wahl hatte sich das Gremium entgegen der Vorgabe aus § 38 Abs. 2 BetrVG nicht mit dem Arbeitgeber beraten. Drei Betriebsratsmitglieder vertraten die Auffassung, dass dieser Umstand einen schwerwiegenden Wahlfehler und einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften darstelle und erklärten deshalb die Anfechtung der Freistellungswahl.

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