Betriebsrat hat Schulungsanspruch
Als engagiertes Betriebsratsmitglied wissen Sie, dass erfolgreiche Betriebsratsarbeit das Vorhandensein einer breiten Palette an Fachwissen voraussetzt. Um sicherzustellen, dass dieses für die sachgerechte Bewältigung der Betriebsratsaufgaben notwendige Know-how im Gremium vorliegt, ist jedes einzelne Betriebsratsmitglied dazu aufgerufen, sich umfassend auf sein Betriebsratsmandat vorzubereiten und sich die hierfür notwendigen Kenntnisse anzueignen (BAG, Beschluss vom 21.04.1983, Az.: 6 ABR 70/82). Diesem Zweck dient u. a. die Regelung in § 37 Abs. 6 BetrVG, die dem Betriebsrat als Gremium einen Anspruch verschafft, Betriebsratsmitglieder auf Kosten des Arbeitgebers fortbilden zu lassen.
Wissensaneignung durch reines Selbststudium ist unzumutbar
Häufig begründen Arbeitgeber ihre Verweigerungshaltung damit, dass die vom Betriebsrat ausgewählte Schulung überflüssig sei, weil sich das Betriebsratsmitglied das entsprechende Wissen auch selbst aneignen könne. Diesen Einwand des Arbeitgebers kann der Betriebsrat elegant kontern, indem er auf die Rechtsprechung des BAG hinweist. Danach kann der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht auf Dauer darauf verweisen, dass sich ein Betriebsratsmitglied die erforderlichen Kenntnisse durch Selbststudium verschaffen kann. Verantwortungsvolle Arbeit im Betriebsrat sei nur möglich, wenn jedes Mitglied im Betriebsrat über das erforderliche Mindestwissen zur Erfüllung seiner Aufgaben verfüge. Diese Kenntnisse seien vor allem durch den Besuch geeigneter Schulungsveranstaltungen zu erwerben. Ein Selbststudium könne dem betreffenden Betriebsratsmitglied nicht zugemutet werden (BAG, Beschluss vom 05.11.1981, Az.: 6 ABR 50/79).