BAG: „Catch-all-Klausel“ benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer war bis zum 31.12.2016 bei einem Hersteller von Füllmaschinen beschäftigt und maßgeblich an der Produktentwicklung beteiligt. Im Oktober 2018 erfuhr der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2015 unter einem Pseudonym verschiedene E-Mails mit technischen Anlagen an die Gesellschafter eines damals potenziell konkurrierenden Unternehmens versandt hatte. Der Arbeitgeber sah darin einen Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Geheimhaltungspflicht. Laut dem Arbeitsvertrag hatte der Arbeitnehmer „über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren“. Die Stillschweigeklausel enthielt keine zeitliche Befristung. Nachdem sich der Ex-Arbeitnehmer auf Aufforderung des Arbeitgebers geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, zog der Arbeitgeber vor Gericht, um dieses Ziel zu erreichen.
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