Unvollständige Betriebsratsanhörung: Kündigung unwirksam
Worum geht es?
In der Saison 2023/2024 waren in der Lizenzmannschaft eines Fußballvereins der zweiten Bundesliga drei Arbeitnehmer als Physiotherapeuten beschäftigt. Der Vorstand des Vereins kündigte allen drei betriebsbedingt, weil die Stelle Physiotherapeut für den Bereich Lizenz ab der kommenden Saison nicht mehr besetzt werde und entfalle. Eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe nicht. Eine Sozialauswahl müsse nicht durchgeführt werden, weil keine sozial vergleichbaren Arbeitnehmer im Verein tätig seien. Der Betriebsrat meinte, dass im Nachwuchsleistungszentrum (NLZ) vergleichbare Arbeitnehmer im Bereich Physiotherapie beschäftigt seien, die hinsichtlich Tätigkeit und Qualifikation vergleichbar seien, jedoch einen geringeren sozialen Schutz aufwiesen. Der Vorstand wies das Weiterbeschäftigungsverlangen zurück und kündigte am 31.05.2024 zum 30.11.2024. Bereits zum 15.06.2024 hatte er einen Dienstleistungsvertrag mit einer Orthopädiepraxis abgeschlossen, sich aber ein umfangreiches Weisungsrecht vorbehalten. Einer der gekündigten Physiotherapeuten klagte gegen seine Kündigung.
…