Urteil
/ 31. Januar 2025

Kein Anspruch auf Zwischenzeugnis bei Probezeitkündigung

Wer in der Probezeit gekündigt wird und ein (End-)Zeugnis ausgehändigt bekommt, kann kein Zwischenzeugnis verlangen. Denn laut einem Urteil des ArbG Erfurt können Arbeitnehmer, die bereits ein Endzeugnis erhalten haben, keinen Anspruch auf ein zusätzliches Zwischenzeugnis geltend machen.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer war auf der Basis eines vom 01.04.2023 bis zum 31.03.2025 befristeten Arbeitsvertrag als Servicetechniker beschäftigt. Es war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. In der Probezeit galt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Arbeitgeberin kündigte dem Arbeitnehmer mit Schreiben vom 21.08.2023 zum 08.09.2023. Mit Datum vom 08.09.2023 stellte sie ein Arbeitszeugnis als Endzeugnis aus. Am 14.09.2023 hatte der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass er am 02.08.2023 als Schwerbehinderter anerkannt worden sei. Er klagte gegen seine Kündigung mit der Begründung, durch die Kündigung diskriminiert zu werden, weil sein Arbeitsplatz nicht weggefallen sei. Zudem könne er nicht nachvollziehen, dass im Unternehmen kein leidensgerechter Arbeitsplatz bestehe. Darüber hinaus stehe ihm sowohl ein qualifiziertes, wohlwollendes und berufsförderndes Arbeitszeugnis als auch sofort ein wortgleiches Zwischenzeugnis zu.

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