Bewerbung als „Sekretärin“: Keine Entschädigung für AGG-Hopper
Immer wieder müssen sich die Arbeitsgerichte mit sogenannten AGG-Hoppern beschäftigen, deren Geschäftsmodell es ist, mit Scheinbewerbungen Entschädigungszahlungen zu kassieren. Das BAG hat unlängst die Klage eines Wiederholungstäters abgeschmettert, der sich erfolglos auf die Stelle einer „Sekretärin“ beworben hatte.
Worum geht es?
Ein Student hatte sich auf eine Stellenanzeige eines Kfz-Unternehmens beworben, in der eine „Bürokauffrau/Sekretärin“ gesucht wurde. In der Bewerbung hatte er angegeben, dass er Industriekaufmann sei, sich mit Gesetzen auskenne, über Berufserfahrung verfüge und die typischen Aufgaben einer Sekretärin ausführen könne. Er fragte explizit nach, ob ausschließliche eine Sekretärin, also eine Frau, gesucht werde. Das Unternehmen lehnte die Bewerbung ab und erklärte, dass ausschließlich eine Frau für die Stelle gesucht werde. Daraufhin verklagte der Student das Unternehmen gemäß § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) auf Zahlung einer Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts.
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