Worum geht es?
Einer Arbeitnehmerin wurde während der ersten sechs Monate ihres Beschäftigungsverhältnisses gekündigt. Im Anhörungsschreiben des Arbeitgebers an den Betriebsrat hieß es: „Es gab in der Vergangenheit öfters sehr laute Streitereien auf den Kontrollspuren mit Kollegen. Gespräche mit der Stationsleitung wurden in dieser Thematik ebenfalls geführt, eine Besserung ist jedoch nicht eingetreten.“ Die Arbeitnehmerin klagte gegen die Kündigung, die mangels ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung unwirksam sei. Die Begründung der Kündigung in der Betriebsratsanhörung sei formelhaft gewesen und reiche auch für eine Wartezeitkündigung nicht aus. Der Arbeitgeber hätte erklären müssen, wann und wo und mit welchen Kollegen es zu Streitigkeiten gekommen sei sowie wann welche Gespräche zu dieser Thematik geführt worden seien.
Das sagt das Gericht
Das Gericht wies die Klage ab. Die Kündigung sei rechtens. Das Anhörungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Hierfür genüge es bei einer Wartezeitkündigung, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe mitteile, die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich seien. Diesen Kündigungsentschluss habe er regelmäßig unter Angabe von Tatsachen so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen könne. Diese Anforderung sei hier erfüllt. An welchen Tagen und mit welchen Kollegen die Arbeitnehmerin gestritten habe und mit wem hierzu Gespräche geführt worden seien, sei unerheblich.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.11.2024, Az.: 10 Sa 817/23
Das bedeutet für Sie
Laut dem BAG genügt bei einer Wartezeitkündigung auch die Mitteilung von Werturteilen durch den Arbeitgeber für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, z.B. die Formulierung, die Arbeitnehmerin habe sich „während der Probezeit nicht bewährt“ und sei „nicht geeignet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen“, oder „nach unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzung genügt die Arbeitnehmerin unseren Anforderungen nicht“.