Urteil
/ 31. Januar 2025

Angst vor Kontrollverlust über Daten kann Schadenersatz begründen

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüche wegen Verstößen gegen den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist ein Dauerbrenner vor den Arbeitsgerichten. Das BAG hat jüngst entschieden, dass Arbeitgebern bei unterlassener Auskunftserteilung Schadenersatzforderungen drohen – sofern ein Schaden nachweisbar ist.

Worum geht es?

Ein in einem Fitnessstudio tätiger Auszubildender forderte auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO von seinem Arbeitgeber Auskunft über die von diesem gespeicherten personenbezogenen Daten. Das Verlangen bezog sich auch auf Daten, die sich auf einem vom Azubi privat genutzten USB-Stick befanden, den der Arbeitgeber wegen des Verdachts der unzulässigen Speicherung von Mitgliederdaten an sich genommen hatte. Der Azubi argumentierte, dass auf dem USB-Stick private Fotos, Videos und Bewerbungsunterlagen gespeichert seien. Es sei zu befürchten, dass der Arbeitgeber die Daten missbräuchlich verwenden und an Dritte weitergeben könnte. Zudem fühle er sich unsicher, weil der Arbeitgeber im selben Ort wohne. Er habe Angst, dass es unter Umständen zu körperlicher Gewalt kommen könnte. Insgesamt sei er nervlich stark belastet und könne keinen ruhigen Schlaf finden. Dies begründe einen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber in Höhe von 5.000 Euro, weil dieser als Inhaber des Studios auftrete und mit der Datenverarbeitung befasst sei. Der Arbeitgeber entgegnete, er habe nur den Namen des Azubi, sein Geburtsdatum, seine postalische Anschrift, die Arbeitsplatzbeschreibung und die Arbeitszeiterfassung gespeichert. Das LAG Baden-Württemberg hatte den Arbeitgeber zu 2.500 Euro Schadenersatz verurteilt.

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