Urteil
/ 14. Januar 2025

Widerruf einer Homoffice-Regelung und 500km-Versetzung unzulässig

In vielen Betrieben streichen die Arbeitgeber die in der Pandemie etablierten Home­office-Regelungen und beordern die Beschäftigten zurück ins Büro. Wird ein Standort geschlossen, ist es laut dem LAG Köln unbillig, die Homeoffice-Regelung eines Arbeitnehmers zu widerrufen und ihn an einen 500 Kilometer entfernten Einsatzort zu versetzen.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer arbeitet seit 2017 im Planungs- und Projektmanagement eines Unternehmens am Standort X. Während der vergangenen drei Jahre erledigte er seine Aufgaben zu 80 % aus dem Home­office. Nach Schließung des Standortes X. wurde er zum 01.05.2023 an einen 500 km entfernten Einsatzort versetzt. Die Arbeitgeberin widerrief zudem die Erlaubnis, im Homeoffice zu arbeiten. Für den Fall, dass die Versetzung unwirksam sein sollte, kündigte die Arbeitgeberin ordentlich, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen am neuen Einsatzort fortzusetzen. Der Arbeitnehmer bot im Gegenzug an, seine Tätigkeit im Homeoffice fortzusetzen. Er klagte in der Folge sowohl gegen die Versetzung als auch gegen die Änderungskündigung. Er trug vor, bisher fast sämtliche Tätigkeiten aus dem Homeoffice erbracht zu haben. Ansonsten sei er bei den Kunden gewesen. Die kurzfristige Versetzung sei zudem unzumutbar, da es ihm aus privaten Gründen nicht möglich sei, seinen Lebensmittelpunkt so kurzfristig an den neuen Einsatzort zu verlagern und eine neue Wohnung zu finden. Letztlich verstoße die Versetzung gegen das Bestimmtheitsgebot. Statt der Änderungskündigung hätte die Arbeitgeberin ihm als milderes Mittel einen Home­office-Arbeitsplatz anbieten können.

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