Keine Weiterbeschäftigung bei verhaltensbedingter Kündigung
Ein Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Kündigung kann dem Gekündigten einen Weiterbeschäftigungsanspruch verschaffen – auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung. Durch Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen kann ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund laut dem ArbG Gera jedoch nicht entfallen.
Worum geht es?
Einem bereits abgemahnten Arbeitnehmer sollte verhaltensbedingt gekündigt werden. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG. Danach kann ein Betriebsrat einer Kündigung widersprechen, wenn der zu entlassende Beschäftigte nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen weiterbeschäftigt werden könnte. Der Arbeitgeber entgegnete, dass der verhaltensbedingte Kündigungsgrund durch Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen nicht entfallen könne und sprach die Kündigung aus. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und beantragte seine Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Kündigungsschutzverfahrens.
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