Urteil
/ 14. Januar 2025

Kein Schadenersatz: Betriebsratsvorsitzender durfte Daten weitergeben

Das ArbG Bonn hat die Rechte von Betriebsratsmitgliedern im Zuge der Unterstützung von Beschäftigten in Beschwerdeverfahren gestärkt. Danach sind Betriebsratsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen dazu befugt, relevante Informationen, auch wenn diese einen privaten Charakter aufweisen, an die Personalabteilung weiterzugeben.

Worum geht es?

Von September 2022 bis Juli 2023 unterhielt der Verkaufsleiter eines Unternehmens eine von ihm als „On/Off-Beziehung“ bezeichnete Verbindung zu einer Arbeitnehmerin, deren Vorgesetzter er war. In der Beziehung kam es zu Auseinandersetzungen, die darin gipfelten, dass die Arbeitnehmerin sich gemäß § 84 BetrVG über den Verkaufsleiter beschwerte. Im weiteren Verlauf übersandte sie dem Betriebsratsvorsitzenden Auszüge aus dem WhatsApp Chatverkehr mit dem Verkaufsleiter, die ersterer an die Personalabteilung weitergab. Der Verkaufsleiter meinte, dass die Weiterleitung des intimen WhatsApp-Chatverlaufes letztlich zu seiner Freistellung und dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages geführt habe. Der Betriebsratsvorsitzende habe auch nicht in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied gehandelt, weshalb er sich nicht auf § 79a BetrVG berufen könne. Es habe kein datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand für die Weitergabe des Chatverlaufes bestanden. Deshalb sei der Betriebsratsvorsitzende gemäß Artikel 82 Abs. 1 DSGVO verpflichtet, ihm einen Schadenersatz in Höhe von 5.000 Euro zu leisten.

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