Urteil
/ 14. Januar 2025

Falschen Betriebsrat konsultiert: Kündigung unwirksam

Plant der Arbeitgeber einen Stellenabbau im Umfang einer Massenentlassung, muss er den Betriebsrat detailliert über seine Kündigungspläne informieren. Konsultiert er den falschen Betriebsrat, sind spätere Kündigungen laut einem Urteil des LAG Düsseldorf allein aus diesem Grund unwirksam.

Worum geht es?

Der Betreiber eines Bergwerkes stellte im Oktober 2018 die Kohleförderung ein. In der Folge fanden dort lediglich noch Aufräumarbeiten durch Fremdbetriebe statt. Im Bergwerk kam es zu einer Massenentlassung. Einer der gekündigten Bergmänner klagte gegen die Kündigung. Er behauptete u.a., dass der Arbeit­geber im Vorfeld der Massenentlassung den falschen Betriebsrat konsultiert habe, sodass die Kündigung unwirksam sei. Statt des lokalen Betriebsrats wäre der Gesamtbetriebsrat zuständig gewesen. Bereits 2015 hatte der Arbeitgeber in einem mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Interessenausgleich die Schließung der Zeche angesprochen. Im Januar 2019 schloss er jedoch mit dem örtlichen Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, die u.a. den Namen des Bergmannes aufwies.

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