BAG schränkt Konzernprivileg im AÜG ein
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer war von 2008 bis 2020 bei der S-GmbH als Sitzefertiger angestellt. Seit Beginn seiner Tätigkeit für die S-GmbH arbeitete er auf dem Werksgelände eines konzernverbundenen Unternehmens der S-GmbH. Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass mit dem konzernverbundenen Unternehmen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, weil er verdeckt als Leiharbeitnehmer eingesetzt gewesen sei. Gemäß § 10 Abs. 1 AÜG komme zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 AÜG unwirksam sei. Das sei hier der Fall. Schließlich sei er von Anfang an bei dem konzernverbundenen Unternehmen als Leiharbeitnehmer eingesetzt worden – unter Verletzung der Vorgaben des AÜG. Die Geschäftsführung des Unternehmens, auf dessen Betriebsgelände der Arbeitnehmer de facto rund zwölf Jahre gearbeitet hatte, sah hingegen keine Arbeitnehmerüberlassung, sondern eine vertragliche Zusammenarbeit dienst- oder werkvertraglicher Natur zwischen dem Arbeitnehmer und der konzernangehörigen GmbH. Die Vorinstanzen gaben dem Unternehmen recht. Das LAG Niedersachsen hielt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG für das Eingreifen des Konzernprivilegs für erfüllt.
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