Urteil
/ 14. Januar 2025

Arbeitszeiten aus Haupt- und Nebenjob werden addiert

2023 hatten 4,5 % aller Erwerbstätigen in Deutschland einen Zweitjob. Laut dem LAG Berlin-Brandenburg werden die im Erst- und Zweitjob geleisteten Arbeitszeiten zusammengerechnet. Wer danach die Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden überschreitet, hat keinen Anspruch auf Verzugslohn wegen im Nebenjob nicht abgerufener Stunden.

Worum geht es?

Ein in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer (38 Stunden) nahm im November 2022 zusätzlich einen Nebenjob bei einem Pizzaservice auf. Mit dem Betreiber hatte er Arbeit auf Abruf vereinbart. Der Arbeitsvertrag enthielt keine konkreten Arbeitszeiten. Als es zum Streit übers Geld kam, berief sich der Arbeitnehmer auf § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz), wonach im Falle des Fehlens einer konkreten arbeitsvertrag­lichen Vereinbarung eine Arbeitszeit von 20 Stunden gelte. Weil der Betreiber des Pizzaservice ihn nicht in diesem Umfang eingesetzt hatte, forderte der Arbeitnehmer für den Zeitraum seiner Beschäftigung (25 Arbeitswochen) die Zahlung von Annahmeverzugslohn.

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