Verweigerungshaltung steht Einigungsstelle nicht entgegen
Worum geht es?
Die Geschäftsführung eines Unternehmens hatte den Gesamtbetriebsrat über eine geplante Restrukturierung informiert, die einen Personalabbau beinhalte. Die Umsetzung dieser geplanten unternehmerischen Entscheidung stelle eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG dar. Der Gesamtbetriebsrat wurde aufgefordert, Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleiches und eines Sozialplanes aufzunehmen. Die Geschäftsführung beantwortete in diesem Zusammenhang über 100 Fragen. Der Gesamtbetriebsrat lehnte dennoch Verhandlungen mangels ausreichender Tatsachengrundlage und fehlender Informationen ab. Trotz mehrfacher Nachfragen gab er keine Rückmeldung zum Angebot der Arbeitgeberin. In der Folge erklärte die Arbeitgeberin die Verhandlungen für gescheitert und beantragte die Einsetzung einer Einigungsstelle. Der Gesamtbetriebsrat meinte, es fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Einigungsstelle, weil die Informationsphase nach § 111 Satz 1 BetrVG noch nicht abgeschlossen sei.
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