Urteil
/ 27. Dezember 2024

Stimmzettel mit Hinweis auf Betriebsratsamt ist ungültig

Wer schon einmal eine Betriebsratswahl als Mitglied des Wahlvorstandes in verantwortlicher Position durchgeführt hat, kennt die vielen formellen Stolperfallen im Verfahren. Laut dem LAG Hamburg verstößt der Wahlvorstand mit dem Hinweis auf eine Betriebsratstätigkeit auf den Stimmzetteln gegen eine Wahlvorschrift.

Worum geht es?

In einem Unternehmen mit rund 1.500 Beschäftigten fanden am 22.02.2022 Betriebsratswahlen statt. Die bei der Urnenwahl verwendeten Stimmzettel waren beidseitig bedruckt. Auf der Vorderseite waren neun Kandidaten vermerkt, auf der Rückseite 16. Auf der Vorderseite befand sich hervorgehoben der Aufdruck „Bitte Wenden! Please turn!“ Auf dem Stimmzettel waren die Namen der Kandidaten mit Ziffern versehen in einer Tabelle aufgeführt. Die Kandidaten mit den Ziffern 1 bis 9 auf der Vorderseite des Stimmzettels, die Kandidaten mit den Ziffern 10 bis 25 auf der Rückseite. Bei der Kandidatin Nr. 1 war neben dem Namen und Vornamen unter der Rubrik „Art der Beschäftigung im Betrieb“ Folgendes angegeben: „Betriebsratsvorsitzende/Sachbearbeiterin Medical“. Bei dem Kandidaten Nr. 2 war unter dieser Rubrik Folgendes angegeben: „Stellv. Betriebsratsvorsitzender/Außendienst“. In der Folge erklärten mehrere Beschäftigte die Anfechtung der Wahl.

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