Kein Vetorecht des Betriebsrats bei Einordnung als AT-Angestellter
Worum geht es?
In einem Unternehmen erfolgt die Vergütung der Beschäftigten auf der Grundlage des Vergütungsrahmentarifvertrages (VergRTV). § 1 Nr. 3c VergRTV lautet u. a. wie folgt: „Darüber hinaus werden folgende Mitarbeiter vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht erfasst: … Mitarbeiter, deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich festgelegt sind und deren monatliche Vergütung mindestens zehn Prozent über der zutreffenden Stufe der höchsten Tätigkeitsgruppe H liegt.“ Im April 2023 schrieb die Arbeitgeberin erstmalig die Stelle als „Leiter:in Partner Support Bayern“ aus. Am 29.06.2023 bat sie den Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers H. zum 01.11.2023 und zu dessen Eingruppierung als außertariflicher Angestellter. Mit Schreiben vom 29.06.2023 stimmte der Betriebsrat der Einstellung zu, verweigerte jedoch seine Zustimmung zu der Eingruppierung mit der Begründung, es müsse eine tarifliche Einstufung erfolgen. Im Falle seiner Einstellung führe der Arbeitnehmer H. überwiegend Tätigkeiten aus, die Tätigkeitsgruppen des Vergütungsrahmentarifvertrages (VergRTV) zuzuordnen seien, insbesondere der Tätigkeitsgruppe F. Die Arbeitgeberin zog vor Gericht und beantragte die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund sei nicht gegeben. Der im Unternehmen grundsätzlich anwendbare VergRTV finde keine Anwendung, weil die Arbeitsbedingungen einzelvertraglich festgelegt seien und die monatliche Vergütung die zutreffende Stufe der höchsten Tätigkeitsgruppe H um mehr als zehn Prozent übersteige. Demgemäß sei die außertarifliche Eingruppierung korrekt.
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