Kein Tendenzschutz: Betriebsrat durfte Wirtschaftsausschuss bilden
Worum geht es?
Die Arbeitgeberin ist eine gemeinnützige GmbH, die u. a. „Wohnheime für die Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten, Aussiedlern und Obdachlosen“ betreibt. Der neunköpfige Betriebsrat hatte beschlossen, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden. Die Arbeitgeberin war damit nicht einverstanden und ging gerichtlich gegen die Gründung eines Wirtschaftsausschusses vor. Sie beantragte die Feststellung, dass die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Betriebsrat unwirksam sei. Sie trug vor, dass Tendenzbetriebe in wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterlägen. Die Tätigkeit der GmbH sei überwiegend karitativ im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG und unterliege somit dem Tendenzschutz. In den verschiedenen sozialen Projekten erbringe sie unmittelbar soziale Dienst an geistig, seelisch und körperlich leidenden Menschen. Der Betriebsrat entgegnete, dass es sich bei der Gesellschaft nicht um einen Tendenzbetrieb handele, weil sie nicht karitativ tätig sei.
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