Kein Arbeitsunfall: Umweg zur Tankstelle ist nicht versichert
Das Leerfahren des Tanks durch einen Familienangehörigen stellt keinen mit einem Benzindiebstahl vergleichbaren außergewöhnlichen Umstand dar, der dem gesetzlichen Unfallschutz unterliegt. Mit dieser Begründung hat das LSG Baden-Württemberg die Klage einer Auszubildenden auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt.
Worum geht es?
Auf dem Weg zur Arbeit stellte eine Auszubildende fest, dass ihr Bruder am Vorabend den Tank ihres Motorrades fast leer gefahren hatte. Sie machte daher einen Umweg zu einer Tankstelle. Kurz vor Erreichen der Tankstelle war sie gezwungen, ein Ausweichmanöver zu machen. Dabei stürzte sie und verletzte sich am rechten Bein. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalles als versicherten Wegeunfall ab. Beim Tanken handele es sich laut dem BSG um eine rein private, nicht versicherte Tätigkeit (Az.: B 2 U 9/18 R). Die Arbeitnehmerin meinte, es habe ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen, der einen Versicherungsschutz begründe.
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