Urteil
/ 27. Dezember 2024

Betriebsrat ist bei Stellenbeschreibungen außen vor

Verhandeln die Betriebsparteien erfolglos über eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit, kann die Einigungsstelle auf Antrag tätig werden, um einen Kompromiss zu finden. Entscheidet die Einigungsstelle über eine Angelegenheit, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, hat sie ihre Kompetenzen überschritten.

Worum geht es?

Nachdem es der Betriebsrat einer konzern­angehörigen Rehaklinik abgelehnt hatte, eine im Konzern geltende Konzernbetriebsvereinbarung „Mitarbeitergespräche“ auch für die Klinik zu übernehmen, verhandelte er mit der Arbeitgeberin über eine eigene Betriebsvereinbarung. Nach erfolg­losen Gesprächen beantragte die Arbeitgeberin die Einsetzung einer Einigungsstelle, die in der Folge eine Betriebsvereinbarung „Mitarbeitergespräche und Personalbeurteilung“ verkündete. Darin wurde die Arbeitgeberin verpflichtet, Stellenbeschreibungen anzufertigen und diese zur Grundlage von Personalbeurteilungen zu machen. Mit dieser Verpflichtung war die Arbeitgeberin jedoch nicht einverstanden. Sie trug vor, dass sie im Rahmen einer Betriebsvereinbarung nicht zur Vornahme von Stellenbeschreibungen verpflichtet werden könne, weil im Betriebsverfassungsgesetz keine entsprechende mitbestimmungspflichtige Pflicht verankert sei.

+

Weiterlesen mit UTB+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit UTB+
Die Online-Seminare: Fakten und Empfehlungen direkt vom Experten
Zehn Online-Seminare pro Jahr informieren Sie zu aktuellen Themen, die Betriebsräten in ganz Deutschland gerade auf den Nägeln brennen – ohne zusätzliche Kosten und für das gesamte Gremium.
Alle 14 Tage: Der aktuellste Rechtsprechungsreport für Betriebsräte
Die aktuellsten Urteile für Betriebsräte. Klar und leicht verständlich erklärt, was der Fall für Sie und Ihre Kollegen bedeutet.
Die Mediathek: Arbeitshilfen für das ganze Gremium
Schöpfen Sie nach Herzenslust aus unserer Mediathek: Sie finden darin alle Zeitschriften-Ausgaben, Aufzeichnungen von über 30 Online-Seminaren sowie zusätzliche Arbeitshilfen wie Muster-Betriebsvereinbarungen.