Arbeitgeber kann Leiharbeitern Inflationsausgleich vorenthalten
Anders als ihre festangestellten Kolleginnen und Kollegen haben Leiharbeitnehmer laut einem Urteil des ArbG Kiel trotz des gesetzlich verankerten Grundsatzes der Gleichstellung nicht zwingend Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Unter bestimmten Voraussetzungen seien Abweichungen von diesem Grundsatz möglich.
Worum geht es?
Eine Leiharbeitnehmerin wurde vom 01.04.2022 bis zum 31.07.2023 in einem Betrieb der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt. Ihr Arbeitsvertrag hatte auf den Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) sowie den Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie (TV IAP ME) Bezug genommen. Im Juni 2023 erhielten die Beschäftigten des Unternehmens eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) in Höhe von 1.000 Euro ausbezahlt. Die Leiharbeitnehmerin ging hingegen leer aus und zog deshalb vor Gericht. Sie forderte die Zahlung der IAP, da der in § 8 Abs. 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) geregelte Grundsatz der Gleichstellung hinsichtlich der IAP nicht tariflich abbedungen sei.
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