Urteil
/ 16. Dezember 2024

Zu früh gezahlte Abfindung verpflichtet Arbeitgeber zu Schadenersatz

Einen kuriosen Fall hatte unlängst das LAG Köln zu entscheiden: Zahlt ein Arbeitgeber einem aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine vertraglich vereinbarte Abfindung vor dem vereinbarten Fälligkeitstermin aus und entsteht Letzterem dadurch ein steuerlicher Nachteil, so muss der Arbeitgeber diesen Steuerschaden ausgleichen.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer hatte sich mit seinem Arbeitgeber darauf geeinigt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 75.000 Euro zum Jahresende 2022 zu beenden. In der Vereinbarung hieß es: „Die Abfindungsleistung wird zum 31.01.2023 fällig.“ Der Arbeitgeber überwies dem Arbeitnehmer die Summe jedoch bereits im Dezember 2022. Aufgrund der verfrühten Abfindungszahlung verklagte der Arbeitnehmer seinen Ex-Arbeitgeber auf Schadenersatz. Er begründete die Klage damit, dass ihm durch die vorzeitige Überweisung noch im alten Jahr eine steuerliche Mehrbelastung in Höhe von insgesamt knapp 29.000 Euro entstanden sei. Dies habe eine hypothetische Berechnung seiner Steuerberaterin für die Jahre 2022 und 2023 ergeben. Der Ex-Arbeitgeber verweigerte die Zahlung der geforderten Schadenersatzsumme. Im Aufhebungsvertrag sei lediglich die (spätestmögliche) Fälligkeit der Zahlung geregelt. Eine vorzeitige Erfüllung der Ansprüche sei nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden.

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