Urlaubsanspruch entsteht auch während eines Beschäftigungsverbotes
Worum geht es?
Eine angestellte Zahnärztin wurde schwanger. Zum Schutz von Mutter und Kind sprach der Arbeitgeber ab dem 01.12.2017 ein betriebliches Beschäftigungsverbot aus. Im Juli 2018 wurde das Kind geboren. Während der Mutterschutzfristen und Stillzeiten galt das Beschäftigungsverbot weiter. In der Folge wurde die Arbeitnehmerin erneut schwanger. Der Arbeitgeber sprach erneut ein Beschäftigungsverbot aus. Nach der Geburt des zweiten Kindes im September 2019 und anschließender Mutterschutz- und Stillzeiten endete das Arbeitsverhältnis Ende März 2020, ohne dass die Zahnärztin ihre Arbeit wieder aufgenommen hatte. Sie forderte von ihrem Arbeitgeber Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 13.126 Euro für 68 Urlaubstage für den während der Beschäftigungsverbote nicht genommenen Urlaub. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung. Er trug vor, dass während der Beschäftigungsverbote keine Urlaubsansprüche entstanden seien, weil keine Arbeitspflicht bestanden habe, die ein Erholungsbedürfnis hätte begründen können. Für den Fall, dass ein Anspruch bestanden hätte, sei dieser erloschen. Laut dem Mutterschutzgesetz (MUSchG) verfalle Urlaub nicht, den eine Arbeitnehmerin vor Beginn des Beschäftigungsverbotes erworben habe. Im Streitfall seien die vermeintlichen Ansprüche jedoch während des Verbotes entstanden.
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