Keine Minderung des geldwerten Vorteils durch Park- und Mautgebühren
Wer als angestellter Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen bekommt, muss den sich daraus ergebenden geldwerten Vorteil versteuern. Laut einem Urteil des BFH wird der geldwerte Vorteil nicht durch Maut-, Fähr- und Parkkosten gemindert, die dem Arbeitnehmer auf Urlaubsreisen entstehen.
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer, der den ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen mit Erlaubnis auch privat nutzte, machte in seiner Einkommensteuererklärung geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung, den er nach der 1%-Regelung ermittelte, um Maut-, Fähr- und Parkkosten zu mindern sei, die er im Rahmen privater Urlaubsreisen getragen habe. Nachdem das zuständige Finanzamt (FA) und auch das Finanzgericht (FG) die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens für Privatfahrten wegen dieser Kostentragung versagt hatten, zog der Arbeitnehmer bis vor den Bundesfinanzhof (BFH).
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