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/ 16. Dezember 2024

Keine Headset-Pflicht ohne Okay des Betriebsrats

Die Einführung eines Headset-Systems für die filialinterne Kommunikation der Beschäftigten unterliegt laut dem BAG der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn das System es den Vor­gesetzten ermöglicht, die Kommunikation mitzuhören.

Worum geht es?

Ein internationaler Textil-Discounter beschloss, für die filialinterne Kommunikation der Beschäftigten Headsets zu verwenden. Das eingesetzte Headset-System übermittelt verschiedene Daten, ohne Gespräche der Beschäftigten aufzuzeichnen oder festzuhalten, wer wann welches Headset nutzt. Das Headset-System wird über ein Internetportal von der zentralen IT Abteilung des Konzerns in Dublin betreut. Der Betriebsrat einer Filiale klagte gegen die Maßnahme. Er hielt die Einführung des Headset-Systems für mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, weil es sich dabei um eine technische Einrichtung handele, die dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Da die Kommunikation nicht in andere Betriebe übertragen werde, sei er und nicht der Gesamtbetriebsrat für die Angelegenheit zuständig.

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