Keine Entschädigung für abgelehnten Bewerber im Rentenalter
Wird ein 67-jähriger schwerbehinderter Stellenbewerber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und der Job an eine 47-jährige Frau vergeben, kann dies laut einem Urteil des LAG Hamm im Sinne der Generationengerechtigkeit auch bei einem öffentlichen Arbeitgeber zulässig sein. Ein Anspruch auf eine AGG-Entschädigung besteht nicht.
Worum geht es?
Ein 67-jähriger Mann mit einer Schwerbehinderung hatte sich auf eine Stelle bei einer Kommune als „Sachbearbeiter/in für die Verwaltung der A (m/w/d)“ in Vollzeit (39 Wochenstunden) beworben. Weil er die Regelaltersgrenze überschritten hatte, wurde er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Den Jobzuschlag erhielt eine 47 Jahre alte Frau. Der Bewerber fühlte sich aufgrund seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Die Behörde, die sich die Förderung jüngeren Personals auf die Fahne schrieb, hielt die Ablehnung eines Bewerbers im Rentenalter hingegen grundsätzlich für berechtigt. Unter Verweis auf einen Verstoß gegen § 165 Satz 3 SGB IX forderte der Bewerber eine Entschädigung in Höhe von 8.000 Euro.
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