Gehaltskürzung bei Betriebsratsmitgliedern ist unzulässig
Worum geht es?
Ein bei einem Autobauer beschäftigter Arbeitnehmer wurde gemäß der Entgeltgruppe 13 des geltenden Tarifvertrages vergütet. Nach Erwerb einer Führungslizenz galten für ihn die Tarifregelungen für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion („Tarif-Plus“). Seit dem 01.07.2016 war er in der Entgeltgruppe II des Tarif-Plus (entspricht Entgeltgruppe 24) eingestuft. In der Folge wurde er in den Betriebsrat gewählt und freigestellt. Mit Schreiben vom 27.02.2023 teilte ihm die Arbeitgeberin mit, dass er nunmehr lediglich in die Entgeltstufe 13 einzustufen sei und ab Februar 2023 ein entsprechend gekürztes Gehalt bekomme. Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Er meinte, ihm stehe auch weiterhin eine Vergütung nach Tarif-Plus Entgeltgruppe II zu. Die Gehaltskürzung sei unrechtmäßig. Die Arbeitgeberin entgegnete, sie habe die Vergütung des Arbeitnehmers vor dem Hintergrund von Unklarheiten infolge der BGH-Rechtsprechung, welche Umstände im Rahmen der Ermittlung der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder einbezogen werden dürften, herabsetzen müssen, um Strafbarkeitsrisiken der Personalverantwortlichen im Unternehmen zu vermeiden.
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