Urteil
/ 16. Dezember 2024

Bei Zweifeln an AU kann behandelnder Arzt als Zeuge aussagen

Bezweifelt ein Arbeitgeber die Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) und gelingt es ihm, den Beweiswert der AU zu erschüttern, muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er tatsächlich krank war. Zu diesem Zweck kann laut dem ArbG Berlin die Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeuge geboten sein.

Worum geht es?

Eine Arbeitnehmerin war seit dem 01.10.2021 als Reinigungskraft in einem Unternehmen beschäftigt. Am 12.05.2023 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 15.06.2023. Gleichzeitig bat sie den Arbeitgeber, ihr zum Ende des Arbeitsverhältnisses Urlaub zu gewähren, da sie ihre Familie besuchen wolle. Dieser lehnte den Urlaubswunsch am 22.05.2023 unter Hinweis auf entgegenstehende betriebliche Gründe ab. Noch am selben Tag teilte ihm die Arbeitnehmerin telefonisch mit, dass sie erkrankt sei. In der Folge legte sie eine unterzeichnete ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 22.05. bis 15.06.2023 vor. Mit Schreiben vom 02.06.2023 teilte ihr der Arbeitgeber mit, dass er aufgrund der zeitlichen Nähe von Kündigung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dem zuvor bekundeten Urlaubswunsch ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit habe. Deshalb weigerte er sich in der Folge, Entgeltfortzahlung zu leisten. Damit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden. Sie verklagte den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung. Die Zweifel am Beweiswert der AU seien nicht berechtigt.

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