Kein Unterlassungsanspruch bei Betriebsänderungen
Will der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführen, muss er den Betriebsrat zuvor unterrichten und die geplante Umstrukturierung mit ihm beraten. Zur Sicherung dieser Beteiligungsrechte steht dem Betriebsrat laut einem Beschluss des LAG Nürnberg kein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zu.
Worum geht es?
In einem Unternehmen mit rund 750 Beschäftigten hatte die Arbeitgeberin das 13-köpfige Betriebsratsgremium am 15.11.2023…