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/ 11. Oktober 2024

Keine Weiterbeschäftigung bei Kündigung in Wartezeit

Wer als Arbeitnehmer die Kündigung erhält, hat trotz eines Widerspruchs des Betriebsrats keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil die sechsmonatige Wartezeit noch nicht abgelaufen ist.

Worum geht es?

Ein Unternehmen mit über zehn Beschäftigten stellte zum 16.10.2023 eine Kundenberaterin ein. Da sie die Erwartungen nicht erfüllte, hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat Ende Februar 2024 zu einer ordentlichen Kündigung der Arbeitnehmerin innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) an.

Das Gremium widersprach der Kündigung fristgemäß unter Berufung auf eine anderweitige Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG. In der Abteilung Beratungsservice gebe es u. a. eine freie Stelle als Allround-Sachbearbeiter/in.

Die Arbeitnehmerin erhob fristgemäß Kündigungsschutzklage. Sie meinte, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Zudem beantragte sie unter Berufung auf den Widerspruch des Betriebsrats ihre Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren.

Das sagt das Gericht

Das Gericht wies sowohl die Kündigungsschutzklage als auch den Antrag auf Weiterbeschäftigung ab.

Bei einer Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit komme es nicht auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG an. Auch der Antrag auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG sei zurückzuweisen, weil dieser die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 2 KSchG voraussetze, die hier nicht gegeben sei.

ArbG Hamburg, Urteil vom 04.07.2024, Az.: 29 Ca 119/24 (nicht rechtskräftig)

Das bedeutet für Sie

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 KSchG, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG können fristgerecht gekündigte Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ihre Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verlangen, wenn sie fristgerecht (innerhalb von drei Wochen) Kündigungsschutzklage erhoben haben und der Betriebsrat der Kündigung frist- und formgerecht (innerhalb einer Woche mit schriftlicher Begründung) widersprochen hat.

Daniel Roth