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/ 11. Juli 2024

Betriebsrat darf Minderheitenschutz nicht umgehen

Beruft ein Betriebsrat die Vertreter einer Minderheitsliste so lange aus dem Betriebsausschuss ab, bis es keine Nachfolger mehr auf der Liste gibt, und ersetzt die freien Plätze durch Mitglieder der Mehrheitsliste, sind die Abberufungen unwirksam.

Worum geht es?

Gemäß § 27 BetrVG wählt der Betriebsrat die – neben dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter – weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses aus seiner Mitte in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Abberufung aus dem Gremium kann durch einen in geheimer Abstimmung gefassten Beschluss mit einer Dreiviertelmehrheit erfolgen. Ist in einem solchen Fall die Minderheitenliste erschöpft, kann das ersatzweise in den Betriebsausschuss zu entsendende Betriebsratsmitglied im Wege der Mehrheitswahl gewählt werden. Ein frisch gewähltes Gremium hatte unmittelbar nach seiner Konstituierung kurzfristig nacheinander alle nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Mitglieder einer Minderheitsliste bis zur Erschöpfung der Liste aus dem Betriebsausschuss abberufen und mit einfachen Mehrheitsbeschlüssen durch Vertreter der Mehrheitsliste ersetzt.

Das sagt das Gericht

Das Gericht erklärte die Abberufungsbeschlüsse für unwirksam.

Die einzelnen Abberufungs- und Wahlvorgänge hätten zwar für sich betrachtet nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Vorgänge stellten jedoch einen einheitlichen Sachverhalt dar. Betrachte man diese einzelnen Wahlvorgänge in ihrer Gesamtheit, so sei eine Umgehung des gesetzlichen Minderheitenschutzes durch den Betriebsrat erkennbar. Dies führe zur Nichtigkeit der Teilakte. Dass die Abberufungsbeschlüsse mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit getroffen worden seien, ändere daran nichts. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz von Minderheiten sei nicht ausreichend sichergestellt, wenn zuvor die Minderheitsliste durch Mehrheitsbeschlüsse erschöpft worden sei.

LAG Köln, Beschluss vom 28.06.2024, Az.: 9 TaBV 52/23 (nicht rechtskräftig)

Das bedeutet für Sie

Die Mitglieder des Betriebsausschusses werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, d. h. nach dem Anteil der auf die jeweiligen Listen entfallenen Stimmen gewählt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass eine Minderheitsgruppierung im Betriebsrat entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt wird und nicht umgangen werden kann.

Daniel Roth