Worum geht es?
Ein Betriebsrat hatte sich im Rahmen einer Sitzung Ende 2020 mit einer Betriebsvereinbarung über ein Vergütungssystem (BV) befasst, die vom Vorsitzenden anschließend unterschrieben wurde. Ein Arbeitnehmer, dem aufgrund der Vereinbarung bestimmte Entgeltbestandteile gekürzt werden sollten, bemängelte, dass im Betriebsrat kein ordnungsgemäßer Beschluss gefällt worden sei, sodass die Betriebsvereinbarung keine Wirkung entfalte. Es hätten lediglich neun von 13 Betriebsratsmitgliedern abgestimmt und es seien zur Sitzung keine Nachrücker geladen worden. Der Arbeitgeber bestritt diese Behauptung und trug vor, dass der Betriebsrat die Betriebsvereinbarung im Juli 2023 nochmals genehmigt habe. Der Arbeitnehmer war anderer Auffassung und klagte auf Feststellung, dass die BV unwirksam sei.
Das sagt das Gericht
Das Gericht gab der Klage statt.
Beide Beschlüsse des Betriebsrats seien unwirksam und die Betriebsvereinbarung sei damit nicht wirksam abgeschlossen worden. So seien bei der fraglichen Betriebsratssitzung von 2020 fünf von 13 Betriebsratsmitgliedern nicht anwesend gewesen, aber lediglich ein Ersatzmitglied geladen worden. Dies widerspreche § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG, der vorsehe, dass für jedes verhinderte Betriebsratsmitglied das entsprechende Ersatzmitglied zur Sitzung geladen werden müsse. Erfahre der Vorsitzende erst nach der Ladung von der Verhinderung, müsse er die Ladung des Ersatzmitgliedes unverzüglich nachholen. Hierzu müsse er alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Kommunikationswege ausschöpfen. Bei einer kurzfristigen Verhinderung könne eine Ladung von Ersatzmitgliedern auch per Telefon oder auf elektronischem Weg geboten sein.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2023, Az.: 9 Sa 27/23
Das bedeutet für Sie
In Eilfällen ist selbst gegenüber den regulären Betriebsratsmitgliedern eine ganz kurzfristige Ladung möglich. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber der Sicherung der Beschlussfähigkeit und der Beschlussfassung mit der vorgeschriebenen Mitgliederzahl höchste Priorität einräumt, liegt es nicht im Ermessen des Vorsitzenden, von einer Ladung abzusehen.