Recht auf Briefwahl setzt begründeten Antrag voraus
Worum geht es?
In einem Eisenbahnverkehrsunternehmen fanden vom 10.05. bis 12.05.2022 Betriebsratswahlen statt. 23 Wahlberechtigte hatten im Vorfeld jeweils per E-Mail bei einem Mitglied des Wahlvorstandes Unterlagen für die Briefwahl angefordert. Keine der E-Mails enthielt einen Hinweis darauf, dass am Wahltag ein persönliches Erscheinen im Betrieb zur Stimmangabe nicht möglich sei. Der Wahlvorstand übersandte den 23 Beschäftigten die Briefwahlunterlagen, ohne einen entsprechenden Beschluss gefasst zu haben. Nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 19.05.2022 erklärte eine Gruppe wahlberechtigter Arbeitnehmer die Anfechtung der Wahl. Sie argumentierten, dass die Anträge auf Briefwahl nicht begründet gewesen seien und der Wahlvorstand keinen Beschluss über die schriftliche Stimmabgabe gefasst habe. Darin seien wesentliche Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlrecht zu sehen.
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